Bereits 2012 gab es einen Verdacht auf Wahlbetrug

Pascal Schmidlin | 
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Symbolbild

Noch ist nicht geklärt, ob bei den letztjährigen Grossstadtratswahlen unlauterer Stimmenfang betrieben wurde. Nun wird bekannt, dass auch 2012 eine Anzeige wegen Wahlbetrugs eingereicht wurde.

Im letzten November ist der Grosse Stadtrat von Schaffhausen für die nächsten vier Jahre neu gewählt worden. Wegen Verdachts auf Stimmenfang erstattete eine Privatperson im Dezember Anzeige: Auf insgesamt 92 Stimmzetteln war jeweils nur der Name von SP-Kandidat Ibrahim Tas aufgeführt (SN vom 13. Dezember 2016). Auch die SP der Stadt sowie der Schaffhauser Stadtrat reichten eine Anzeige ein – allerdings wegen Verdachts auf Amtsgeheimnisverletzung im selben Zusammenhang. Dies um zu klären, «ob mit den Informationen, die den ­Medien aus dem Wahlbüro zugespielt worden sind, das Amtsgeheimnis verletzt worden ist», wie Stadtpräsident Peter Neukomm (SP) damals erklärte.

In Kürze möchte die Schaffhauser Staatsanwaltschaft zu diesen Verfahren informieren, sagte Staatsanwalt Thomas Rapold auf Anfrage.

Wahlzettel durchgeblättert

Es ist indes nicht das erste Mal, dass sich die Staatsanwaltschaft nach einer Wahl mit einer solchen Anzeige beschäftigen muss. Ende 2012 erstatteten Stadtschreiber Christian Schneider und der damalige Stadtpräsident Thomas Feurer (ÖBS, später GLP) Anzeige bei der Schaffhauser Polizei – wegen Verdachts auf Wahlfälschung. Konkret ging es um die Kantonsratswahlen vom 23. September 2012. «Ein Stimmenzähler wurde dabei beobachtet, wie er bereinigte Wahlzettel einer Liste durchgeblättert und dabei einen Stift in der Hand hatte», erklärt Schneider den damaligen Sachverhalt. Der Stimmenzähler hätte aber gar nicht bei der Ermittlung der Kantonsratswahlen mitwirken dürfen, da er selbst für einen Sitz kandidiert habe, so der Stadtschreiber. Der Mann hätte lediglich die an diesem Wochenende parallel stattfindenden nationalen Abstimmungen auszählen dürfen.

Schneider betont aber, dass damals keine Manipulation beobachtet worden sei. «Niemand hat den fraglichen Stimmenzähler schreiben ­gesehen», sagt er. Auf die Sache sei Schneider jedoch von verschiedenen Personen angesprochen worden. «Im Sinne der Amtspflicht ist darum auch Anzeige erstattet worden, damit der Vorfall objektiv untersucht werden konnte», so der Stadtschreiber. Zudem habe er mit dem Stimmenzähler sofort das Gespräch gesucht und ihn darauf hingewiesen, dass es nicht im «Sinne der Übung sei, dass er Wahlzettel durchgehe».

Die Anzeige mündete Anfang 2013 in eine Nichtanhandnahmeverfügung, sagt der Erste Staatsanwalt Peter Sticher. Während beim jetzt laufenden Verfahren mehrere Auskunftspersonen befragt worden sind, war das 2013 nicht der Fall. Das war selbst für einige beteiligte Personen überraschend. Sticher erklärt: «Nach dem Aktenstudium war klar, dass am Vorwurf des Wahlbetrugs nichts dran ist.» Deshalb sei kein aufwendiges Verfahren eröffnet worden.

Die Stadt hat nach den Vorfällen von 2012 reagiert: Personen, die selber kandidieren oder nahe Verwandte haben, die sich zur Wahl aufstellen lassen, werden für das betreffende Wahl­wochenende nicht mehr als Stimmenzähler aufgeboten. «Diese Massnahme führte zu Kritik», sagt Schneider. Schliesslich seien die ­Stimmenzähler demokratisch gewählt ­worden. Es sei allerdings die bessere von zwei schlechten Optionen, um die Gefahr von Wahlbetrug zu verringern, so Schneider.

Wahlbüro: Aufgaben und Zusammensetzung

  • Mitglieder: Das Wahlbüro der Stadt Schaffhausen besteht aus dem Stadtpräsidenten, einem zusätzlichen Stadtratsmitglied sowie 30 Stimmenzählern. Letztere werden seit 2011 vom Grossen Stadtrat gewählt. Dies jeweils in der ersten Sitzung einer neuen Legislaturperiode. Der Stadtschreiber amtet als Aktuar des Wahlbüros.
  • Pflichten: Die Mitglieder des Wahlbüros sind an Wahl- und Abstimmungswochenenden für die Auszählung und Protokollierung der Ergebnisse zuständig. Ausserdem überwachen sie die Abgabe der Stimmunterlagen an den Urnen und überprüfen unter anderem die Stimmberechtigung und die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe.

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